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   BGH, 28.09.1977 - IV ZR 108/76   

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https://dejure.org/1977,2802
BGH, 28.09.1977 - IV ZR 108/76 (https://dejure.org/1977,2802)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1977 - IV ZR 108/76 (https://dejure.org/1977,2802)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1977 - IV ZR 108/76 (https://dejure.org/1977,2802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Einbruchs nach der Einbruchdiebstahlversicherung - Einbruchdiebstahl auch dann, wenn der Täter den Diebstahl unter Anwendung der richtigen Schlüssel ausführt, sofern er sie durch Beraubung oder räuberische Erpressung an sich gebracht hat - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEB § 1 Abs. 2 Buchst. d; ED-Klauselheft Ausgabe 1968 (VerBAV 68, 148) Nr. 8; ED-Klauselheft Ausgabe 1968 (VerBAV 68, 148) Nr. 30; Anhang zum ED-Klauselheft 1968 (VerBAV 68, 156) Nr. 30 Abs. 2 a. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 212
  • VersR 1977, 1142
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - IV ZR 108/76
    Sie unterliegt daher als typische Klausel der revisionsgerichtlichen Auslegung jedenfalls insoweit, als festzustellen ist, welche Bedeutung einer solchen Abrede im Zweifel zukommt (BGHZ 53, 315, 320).
  • BGH, 20.06.1973 - IV ZR 52/72

    Risikobeschränkung - Obliegenheit - Schmuck - Verschlossenes Behältnis - Erhöhte

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - IV ZR 108/76
    Eine solche, nur ausschnittsweise Deckung kann in Fällen der vorliegenden Art durch objektive Risikobegrenzung vereinbart werden, ohne daß hierin eine unzulässige Umgehung der §§ 6 Abs. 1, 15 a VVG läge (zur Abgrenzung zwischen Obliegenheit und objektiven Risikobegrenzung zuletzt BGH VersR 1973, 1010; 1975, 269).
  • BGH, 31.01.1975 - IV ZR 126/73

    Auslegung der Verschlussvorschrift des § 2 Abs. 4b der Allgemeinen Bedingungen

    Auszug aus BGH, 28.09.1977 - IV ZR 108/76
    Eine solche, nur ausschnittsweise Deckung kann in Fällen der vorliegenden Art durch objektive Risikobegrenzung vereinbart werden, ohne daß hierin eine unzulässige Umgehung der §§ 6 Abs. 1, 15 a VVG läge (zur Abgrenzung zwischen Obliegenheit und objektiven Risikobegrenzung zuletzt BGH VersR 1973, 1010; 1975, 269).
  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 177/77

    Ladefläche eines Kraftfahrzeugs als verschlossener Kofferraum im Sinne von 2.5

    Die Parallele bestehe vielmehr zu den Bargeld-Entscheidungen (VersR 1972, 575 = NJW 1972, 1229; VersR 1977, 1142).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat bei den von der Revision erwähnten Juwelen- und Schmuckfällen (BGH 51, 356; VersR 1973, 1010; VersR 1975, 269), in denen es auf die Verwahrung der grundsätzlich versicherten Sachen ankam, eine Obliegenheitsverletzung, jedoch bei den Bargeld-Entscheidungen (VersR 1972, 575; VersR 1977, 1142), bei denen Versicherungsschutz von vornherein nur dann bestand, wenn das Bargeld unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verwahrt war, eine Risikobeschränkung angenommen.

    Im Vordergrund stand vielmehr die individualisierende Beschreibung desjenigen Wagnisses am Versicherungsort, für das allein Versicherungsschutz gewährt werden sollte, unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer dementsprechend verhielt oder nicht (vgl. BGH VersR 1977, 1142, 1145).

  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 182/77

    Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit eines Versicherungsnehmers

    An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten (BGHZ 51, 356; NJW 1967, 2205; 1973, 284; 1973, 1747; VersR 1967, 771; ein Risikoausschluß liegt auf jeden Fall dann nicht vor, wenn die betreffende Versicherungsbedingung vorwiegend oder in erster Linie eine Verhaltensnorm enthält, vgl. BGH VersR 1977, 1142, 1144 f., 1978, 1036, 1037.

    Im Vordergrund steht bei dieser Versicherungsbedingung die vertragliche Anforderung an die vom Versicherungsnehmer bei der Verwaltung der versicherten Gefahr zu beobachtende Sorgfalt, von der es abhängt, ob ein ihm zugesagter Versicherungsschutz erhalten bleibt oder ob er ihn verliert (vgl. BGH VersR 1977, 1142, 1144 f.; 1978, 1036, 1037).

  • BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 132/84

    Rechtliche Einordnung der Safe- und Depotklauseln in der Hausratversicherung

    Durch die vorstehend aufgezeigten alternativen Verhaltensanforderungen unterscheidet sich der vorliegende Fall von den in den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 16.3.1983 - IVa ZR 111/81 - VersR 1983, 573 - und 28.9.1977 - IV ZR 108/76 - VersR 1977, 1142 entschiedenen Fällen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VHB 74 und der Musterklausel Nr. 30 Abs. 2 a.F. zu den AEB, weil diese Bestimmungen nicht im Rahmen von Vorschriften über alternative Verhaltensanforderungen stehen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. M III 10, 11).
  • BGH, 10.07.1980 - IVa ZR 16/80

    Gewährung von Versicherungsschutz nach einem Diebstahl von Schmuck im Hause eines

    Die Bestimmung enthält vielmehr eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses, für das der Versicherer Schutz gewähren will (vgl. die ständige Rechtsprechung des früheren IV. Zivilsenats in BGHZ 51, 356; NJW 1972, 1229; VersR 1973, 1010; 1975, 269; 1977, 1142; 1979, 343; 1980, 153, an der der erkennende Senat festhält).
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